Machart unserer Hart-Zelte
Gemäß Machart sind unserer Hart-Zelte:
1. Standvorzelte im Sinne von Vorzelt-Varianten
2. keine Gebäude im Sinne von "...selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen …"
3. so beschaffen, dass sie jederzeit von ihrem Standplatz entfernt werden können.
Klärung verfahrensfrei ja oder nein
U.E. erfüllen unsere Hart-Zelte damit übliche Definitionen in "Zelt- und Campingplatzverordnungen"
d.h. sie sind allgemein verfahrensfrei, d.h. ohne Baugenehmigung aufstellbar.
Jedoch hat u.E. jeder Landkreis eine eigene Bauaufsichtsbehörde.
Allein Schleswig Holstein hat 35 untere Bauaufsichtsbehörden.
Es ist unmöglich bundesweit alle behördlichen Einschätzungen abdecken zu können.
Deshalb ist jeder Käufer gehalten, die örtlichen Handhabungen zu klären.
am Beispiel Niedersachsen: Pavillons
Bau- und planungsrechtliche Beurteilung von Expresshome-Pavillons:
- Gartenpavillons (ohne Aufenthaltsraum, Toilette und Feuerstätte) sind genehmigungsfrei, wenn sie nicht mehr als 40 m Kubikmeter - im Außenbereich nicht mehr als 20 m Kubikmeter - Bruttorauminhalt haben.
- Im Außenbereich sind diese Anlagen nur in Verbindung und in unmittelbarer Nähe mit einer Hauptnutzung (z.B. Wohnhaus) zulässig.
Genehmigungsfreie Baumaßnahmen müssen dem öffentlichen Baurecht entsprechen, u.a.
- Grenzabstände müssen eingehalten werden oder
- die Baumaßnahmen müssen den Festsetzungen von Satzungen (Bebauungsplan) entsprechen.
Pavillons über den o.g. Größen sind generell genehmigungspflichtig und ein Bauantrag ist erforderlich.
Genehmigungsfrei sind u.a.:
- Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach de Bundeskleingartengesetz
- Bauliche Anlagen, die für höchstens 3 Monate auf einem genehmigten Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden